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Satzung

Verein zur Förderung der Deutsch-Litauische Fußball-Freundschaft

 

 § 1     Name, Sitz
(1)     Der Verein führt den Namen „Deutsch-Litauische Fußball-Freundschaft“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(2)     Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
(3)     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2     Zweck des Vereins
(1)     Zweck des Vereins ist die Förderung der deutsch-litauischen Beziehungen im Bereich des Fußballsports, vor allem durch Jugendförderung und Vertiefung der deutsch-litauischen Beziehungen und alle damit zusammenhängenden Zwecke.
(2)     Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden sowie den persönlichen Einsatz und die Öffentlichkeitsarbeit durch die Vereinsmitglieder.
§ 3     Gemeinnützigkeit
(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)     Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.
(3)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4     Mitgliedschaft
(1)     Mitglied des Vereins können juristische und volljährige natürliche Personen sowie Personengesellschaften werden.
(2)     Über den schriftlichen Antrag entscheidet das Präsidium mit einer Mehrheit von 2/3. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(3)     Die Entscheidung des Präsidiums über den Antrag ist endgültig und bedarf keiner Begründung.
§ 5     Beendigung der Mitgliedschaft
(1)     Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, mit dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit sowie durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2)     Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Bereits gezahlte Beiträge werden im Falle des Austritts nicht erstattet.
(3)     Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums, der einer Mehrheit von 2/3 bedarf, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein oder ihr Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen, zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
§ 6     Mitgliedsbeiträge
(1)     Der Jahresbeitrag für jedes Mitglied beträgt 120 Euro.
(2)     Das Präsidium setzt die Fälligkeit des zu erbringenden Jahresbeitrages für natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften fest. Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen.
(3)     Die Mitgliedsbeiträge werden durch Banklastschrift eingezogen. Jedes Mitglied ist mit Aufnahme in den Verein verpflichtet, eine entsprechende Einzugsermächtigung zugunsten des Vereins zu erteilen.
§ 7     Organe des Vereins
Organe des Vereins sind das Präsidium und die Mitgliederversammlung.
§ 8     Das Präsidium
(1)     Das Präsidium besteht aus fünf Mitgliedern, dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten für die deutschen Beziehungen, dem Vizepräsidenten für die litauischen Beziehungen, dem Vizepräsidenten für Finanzen und dem Vizepräsidenten für Administration. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Präsidiums vertreten.
(2)     Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Präsidiumsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Präsidiumsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neues Präsidiumsmitglied gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtsperiode aus, so beruft das Präsidium ein kommissarisches Mitglied, welches bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
(3)     Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(4)     Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5)     Das Präsidium kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der einer 2/3 Mehrheit bedarf, erweitert werden.
§ 9     Beschlussfassung des Präsidiums
(1)     Das Präsidium fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Präsidiumssitzungen, die von dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem anderen Präsidiumsmitglied schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einzuberufen sind. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Das Präsidium entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlüsse des Präsidiums sind schriftlich niederzulegen und von dem Sitzungsleiter zu unterschreiben.
(2)     Ein Präsidiumsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Präsidiumsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10   Die Mitgliederversammlung
(1)     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Präsidium mindestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Der Schriftform steht die Übermittlung der Einberufung durch Telefax und E-Mail gleich. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet war.
(2)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen schriftlichen Antrag beim Präsidium stellt.
(3)     Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden.
(4)     Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a)         Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Präsidiums;
b)         Entlastung des Präsidiums und des Kassenprüfers;
c)         Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums und des Kassenprüfers;
d)        Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, § 13 (2) Satz 2 bleibt unberührt;
e)         Beitragsfestsetzung;
f)         Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten.
§ 11   Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1)          Die Mitgliederversammlung wird von einem Präsidiumsmitglied geleitet. Zu Beginn der Versammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
(2)     In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(3)     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(4)     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(5)     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift des Protokolls ist den Mitgliedern innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung zu übersenden.
§ 12   Kassenprüfer
(1)          Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft.
(2)     Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Präsidiums sein.
(3)     Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, zu überprüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsgrundsätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber hat der Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13   Satzungsänderung, Vermögensanfall bei Auflösung
(1)     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2)     Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Der Vorstand wird ermächtigt, bis zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und bis zur Anerkennung als steuerbegünstigt durch das zuständige Finanzamt sämtliche Satzungsänderungen in eigener Verantwortung zu beschließen, die zur Eintragung und Anerkennung als steuerbegünstigt gegebenenfalls erforderlich sein sollten. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3)     Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Litauischen Fußballverband (LFF) mit Sitz in Vilnius/Litauen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Jugendarbeit zu verwenden hat. Die Auskehrung des Vermögens darf nur nach Genehmigung des Finanzamts erfolgen.
Die Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 13.10.2013 errichtet.
Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:
Hartmut Beyer
Anton (Tony) Päffgen
Wolfgang Gräf
Johann Wellner
Theresia Wellner
Michael Steinmüller
Anke Merkens
Dieter Merkens
Johannes Werner Ullrich Holletschek